Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-93

§ 4 Abrechnung der Meldevergütungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 15.08.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 2 zu den Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungsunternehmen.

(2) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Kostenträgern zu entrichtenden Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entgegen und leitet sie an die meldepflichtigen Stellen weiter.

(3) § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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