Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-93
§ 5a Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 15.08.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16a Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.