Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-93

§ 5a Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 15.08.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16a Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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