Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-93
§ 3 Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 15.08.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrechnungsdaten nach Abs. 2 zu den fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hierzu nimmt sie die Abrechnungsdaten nach Abs. 2 von der Vertrauensstelle entgegen und ergänzt sie um zusätzliche Angaben nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Abrechnungsdaten für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Abrechnung und Weiterleitung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind
1. die Identitätsdaten nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes,
2. die Abrechnungsstammdaten nach § 4 Abs. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes,
3. das Datum des Eintritts des Meldeanlasses nach § 4 Abs. 7 des Hessischen Krebsregistergesetzes,
4. das Datum der Meldung an die Vertrauensstelle nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes,
5. die Daten der Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der jeweils neuesten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,
6. die Histologie und Lokalisation des Tumors einschließlich der Seite bei paarigen Organen im Klartext oder nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie in der jeweils neuesten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung.
(3) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind berechtigt, die nach Abs. 1 Satz 1 übermittelten Daten zu verarbeiten und mitzuteilen, ob für die betroffene Person Versicherungsschutz besteht.
(4) Die Abrechnungsstelle nimmt Rückfragen und Beanstandungen seitens der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen entgegen und beantwortet sie gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Vertrauensstelle.
(5) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu entrichtenden Pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Hessische Krebsregister entgegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.