Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-93

§ 2 Aufgaben der Landesauswertungsstelle

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 15.08.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Die Landesauswertungsstelle hat

1. die von der Vertrauensstelle übermittelten Daten sowie die Daten nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes für die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes genannten Aufgaben auszuwerten und zu verarbeiten,

2. regelmäßige Berichte auf der Grundlage der von ihr ausgewerteten Daten an das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium zu übermitteln,

3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes genannten Daten zusammenzustellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,

4. Auswertungen und Rückmeldungen aggregierter Daten für die meldepflichtigen Stellen durchzuführen,

5. auf Anforderung Listen für meldepflichtige Stellen über die von ihnen gemeldeten betroffenen Personen zu erstellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,

6. regionale Qualitätskonferenzen zur Qualitätssicherung der Krebsbehandlung einzurichten oder zu begleiten,

7. die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Ausübung der Aufgaben nach § 65c Abs. 7 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchzuführen,

8. sich an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 135a Abs. 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger zu übermitteln.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3