Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-93
§ 1 Aufgaben der Vertrauensstelle
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 15.08.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Die Vertrauensstelle hat
1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Rückfrage bei der meldepflichtigen Stelle zu ergänzen und zu berichtigen,
2. die von den Gesundheitsämtern nach § 6 des Hessischen Krebsregistergesetzes übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen und weiteren Daten mit den vorhandenen Identitätsdaten, gegebenenfalls nach Rückfrage bei der oder dem die Todesbescheinigung ausstellenden oder zuletzt behandelnden Ärztin oder Arzt, abzugleichen und auszuwerten,
3. auf Grundlage der dem Hessischen Krebsregister nach § 26 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555) monatlich automatisiert übermittelten Daten die Krebsregisterdaten zu aktualisieren,
4. die verschiedenen Meldungen und Informationen zu jeder Tumorerkrankung einer betroffenen Person zusammenzuführen,
5. geeignete geographische Koordinaten aus den Angaben zur Anschrift für räumliche Auswertungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu bilden,
6. die Daten nach § 4 Abs. 2 und 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes und die Kontrollnummern nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Krebsregistergesetzes an die Landesauswertungsstelle zu übermitteln,
7. die nach § 2 Nr. 3 übermittelten Daten um die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890), genannten Daten zu ergänzen und an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln,
8. die nach § 2 Nr. 5 erstellten Listen um die Patientenidentifikationsnummer nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu ergänzen und an die anfordernden meldepflichtigen Stellen zu übermitteln,
9. die Daten von betroffenen Personen, die dem Hessischen Krebsregister gemeldet wurden, aber ihre Hauptwohnung im Bereich des empfangenden Krebsregisters haben oder dort ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, an klinisch-epidemiologische Krebsregister in anderen Bundesländern ebenso wie die Daten von betroffenen Personen, die in Hessen mit Krebserkrankungen versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, zur Übernahme an die zuständigen Krebsregister zu übermitteln,
10. die Daten klinisch-epidemiologischer Krebsregister anderer Bundesländer von betroffenen Personen, die ihre Hauptwohnung in Hessen haben oder in Hessen ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, zu empfangen sowie diese wie Meldungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu verarbeiten,
11. die Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 2 an die Abrechnungsstelle zu übermitteln,
12. sektorenübergreifende und interdisziplinäre Tumorkonferenzen zu begleiten,
13. die Daten nach § 25a Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Vertrauensstelle des Bundes nach § 299 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.