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Patientenmobilitätsgesetz

§ 5 Zuständigkeit für Informationsbereitstellung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

(1) Die Bereitstellung der Informationen nach Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU im Binnenmarktinformationssystem sowie der Informationen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU für die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung obliegt dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege.

(2) Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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