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Patientenmobilitätsgesetz

§ 4 Haftpflichtversicherung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister, die Gesundheitsversorgung nach § 630a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagen, bedürfen einer Haftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist. Nicht selbstständig beschäftigte Gesundheitsdienstleisterinnen und Gesundheitsdienstleister, die Behandlungen durchführen, sind von der Verpflichtung nach Satz 1 befreit.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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