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Krankenhausverordnung

Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 9 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhäuser und Krankenkassen in der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt jeweils sechs. Die in Satz 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils bis zu vier Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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