Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungVierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
§ 9 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Krankenhäuser und Krankenkassen in der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt jeweils sechs. Die in Satz 1 genannten Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils bis zu vier Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.