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Krankenhausverordnung

Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 10 Bestellung der Mitglieder

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Bestellung

1. der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Krankenhäuser erfolgt durch die Hessische Krankenhausgesellschaft,

2. jeweils eines Mitglieds und deren stellvertretender Mitglieder erfolgt durch

a) die AOK – die Gesundheitskasse in Hessen,

b) den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), als gemeinsamen Bevollmächtigten der Ersatzkassen in Hessen,

c) den BKK Landesverband Süd,

d) die IKK classic,

e) die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse und die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Frankfurt/Main gemeinsam und

f) den Landesausschuss Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung.

Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Bestellung der Mitglieder ist den beteiligten Organisationen sowie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium über die Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich bekanntzugeben.

(3) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Im Falle der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds durch die zuständige Landesbehörde hat diese bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode zu erfolgen; Beschäftigte der beteiligten Organisationen und der Vertragsparteien nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der Verwaltungsbehörden des Landes dürfen nicht bestellt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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