Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung

Krankenhausverordnung

Dritter Teil
Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser

§ 8 Befreiung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Auf Antrag können Krankenhäuser von der Einhaltung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 auf Zeit oder auf Dauer befreit werden, soweit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 dem nicht entgegensteht. Die Befreiung erteilt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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