Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungDritter Teil
Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser
§ 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. in § 10 Abs. 2 an die Stelle des Stammkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt,
2. in § 11 Abs. 4 Satz 1 an die Stelle des Eigenkapitals und in § 11 Abs. 6 Satz 3 an die Stelle der Eigenkapitalausstattung das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt,
3. der Erfolgsplan nach § 16 mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zu gliedern ist,
4. in § 17 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Hinweises auf § 25 Abs. 2 der Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt,
5. in § 26 Satz 3 Nr. 4 an die Stelle des Eigenkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt und
6. die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 27 vier Monate beträgt.
(2) Für die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang mit Anlagennachweis gelten die Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.