Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung

Krankenhausverordnung

Dritter Teil
Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser

§ 6 Organisation und Verwaltung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Für die Organisation und Verwaltung gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Eigenbetriebsgesetzes mit der Maßgabe, dass

1. in § 5 Satz 2 Nr. 8 an die Stelle des Eigenkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311), tritt,

2. eine gemeinsame Betriebskommission nur für Krankenhäuser gebildet werden soll, die nach § 5 Satz 2 als ein Betrieb geführt werden,

3. in § 7 Abs. 3 Nr. 3 an die Stelle des Stammkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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