Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungDritter Teil
Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser
§ 5 Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Für Krankenhäuser kommunaler Träger ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), nach Maßgabe der §§ 6 bis 8. Mehrere Krankenhäuser eines Trägers sollen nur dann als ein Betrieb geführt werden, wenn sie benachbart und voneinander abhängig sind; unberührt davon bleiben Krankenhäuser, die schon vor dem 1. Januar 1985 als Betrieb geführt wurden. Der Krankenhausträger erlässt für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.