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Krankenhausverordnung

Dritter Teil
Sonderregelungen für den Betrieb kommunaler Krankenhäuser

§ 5 Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Für Krankenhäuser kommunaler Träger ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), nach Maßgabe der §§ 6 bis 8. Mehrere Krankenhäuser eines Trägers sollen nur dann als ein Betrieb geführt werden, wenn sie benachbart und voneinander abhängig sind; unberührt davon bleiben Krankenhäuser, die schon vor dem 1. Januar 1985 als Betrieb geführt wurden. Der Krankenhausträger erlässt für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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