Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungErster Teil
Abgrenzung der Versorgungsgebiete
§ 2 Aufteilung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Zu dem Versorgungsgebiet Kassel gehören
1. die kreisfreie Stadt Kassel,
2. der Landkreis Kassel,
3. der Werra-Meißner-Kreis,
4. der Schwalm-Eder-Kreis und
5. der Landkreis Waldeck-Frankenberg.
(2) Zu dem Versorgungsgebiet Fulda-Bad Hersfeld gehören
1. der Landkreis Fulda,
2. der Landkreis Hersfeld-Rotenburg und
3. der Vogelsbergkreis.
(3) Zu dem Versorgungsgebiet Gießen-Marburg gehören
1. der Landkreis Gießen,
2. der Lahn-Dill-Kreis,
3. der Landkreis Marburg-Biedenkopf und
4. der Wetteraukreis.
(4) Zu dem Versorgungsgebiet Frankfurt-Offenbach gehören
1. der Main-Taunus-Kreis,
2. die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main,
3. die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
4. der Hochtaunuskreis,
5. der Landkreis Offenbach am Main,
6. die kreisfreie Stadt Hanau und
7. der Main-Kinzig-Kreis.
(5) Zu dem Versorgungsgebiet Wiesbaden-Limburg gehören
1. die kreisfreie Stadt Wiesbaden,
2. der Rheingau-Taunus-Kreis und
3. der Landkreis Limburg-Weilburg.
(6) Zu dem Versorgungsgebiet Darmstadt gehören
1. die kreisfreie Stadt Darmstadt,
2. der Landkreis Bergstraße,
3. der Landkreis Darmstadt-Dieburg,
4. der Landkreis Groß-Gerau und
5. der Odenwaldkreis.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.