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Krankenhausverordnung

Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 20 Geschäftsordnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums. Sie soll insbesondere Bestimmungen über Ladung, Ladungsfrist, Zustellung elektronischer Dokumente, Pflicht zur Sitzungsteilnahme und Unterrichtungspflichten bei Verhinderungen, Durchführung von Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen treffen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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