Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung

Krankenhausverordnung

Fünfter Teil
Zuständigkeiten

§ 21 Zuständigkeiten in Krankenhausentgeltangelegenheiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Zuständige Landesbehörde für

1. a) die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und

b) die Führung der Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 5

des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium,

2. a) die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und der Vereinbarung zur Finanzierung der Ausbildungskosten nach § 17a Abs. 8 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

b) die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und

c) die Entgegennahme der für die Ermittlung der Pflegesätze und Krankenhausentgelte gesetzlich vorgegebenen Unterlagen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes,

ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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