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Krankenhausverordnung

Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 19 Kostentragung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsstelle und die Verfahrenskosten nach § 17 Abs. 1 und § 18 tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder.

(2) Die Kosten nach § 17 Abs. 2 trägt die jeweilige Organisation.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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