Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungVierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
§ 19 Kostentragung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsstelle und die Verfahrenskosten nach § 17 Abs. 1 und § 18 tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Mitglieder.
(2) Die Kosten nach § 17 Abs. 2 trägt die jeweilige Organisation.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.