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Krankenhausverordnung

Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 16 Entscheidung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn bei einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Verhinderung das vorsitzende Mitglied und mindestens jeweils fünf Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anwesend sind; darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Die Stimmrechtsparität nach § 9 Satz 1 zwischen den Mitgliedern nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist sicherzustellen.

(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Beteiligten und der Zuhörer nach § 15 Abs. 2.

(3) Bei einer Beschlussfassung nach § 18a Abs. 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Vertragsparteien sowie den Beteiligten zuzustellen.

(5) Verfahrensgebühren werden nicht erhoben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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