Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungVierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
§ 15 Verhandlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Vertragsparteien und Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Verhandlung durch das vorsitzende Mitglied zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann auch in Abwesenheit einer Vertragspartei verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wird und eine Vertragspartei unentschuldigt nicht erscheint.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreterinnen und Vertreter des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums und der für die Genehmigung der Pflegesätze zuständigen Behörde können als Zuhörer anwesend sein.
(3) Die Schiedsstelle kann sich aller Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich erachtet.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Abschriften der Niederschrift sind den Verfahrensbeteiligten sowie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten.
(5) Die Durchführung der Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(6) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des begründeten Antrags über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.