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Krankenhausverordnung

Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 17 Entschädigung der Mitglieder

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718). Für sonstige Barauslagen und Zeitverlust erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied und dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied einvernehmlich festsetzen.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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