Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungVierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
§ 14 Antrag, Verfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Ein Schiedsverfahren wird auf Antrag einer Vertragspartei durchgeführt. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten und in Kopie dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und der für die Genehmigung der Pflegesätze zuständigen Behörde zuzuleiten. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle eröffnet einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente.
(2) Im Antrag sind
1. die Vertragsparteien und Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 117 bis 119 und § 120 Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu nennen,
2. der Sachverhalt zu erläutern sowie
3. ein zusammenfassendes Ergebnis der Einigungsverhandlung unter genauer Bezeichnung der Gegenstände, über die keine Übereinstimmung erzielt wurde, darzulegen.
(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Krankenhausträger haben die für die Ermittlung der Pflegesätze und Krankenhausentgelte gesetzlich vorgegebenen Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen haben sie gegenüber der Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 4 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), sowie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.