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Krankenhausverordnung

Vierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

§ 13 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die laufenden Geschäfte führt das vorsitzende Mitglied. Es bedient sich dabei der Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode von der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen eingerichtet, soweit diese nichts anderes vereinbaren. Wechselt die Einrichtung der Geschäftsstelle, ist dies dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium mitzuteilen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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