Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungVierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
§ 12 Abberufung, Amtsniederlegung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium auf Antrag einer Organisation. In diesem Fall kann die Abberufung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das betroffene Mitglied und die beteiligten Organisationen sind anzuhören.
(2) Die übrigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberufung ist unter gleichzeitiger Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers über die Geschäftsstelle gegenüber den beteiligten Organisationen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium schriftlich mitzuteilen.
(3) Legt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein Amt nieder, so hat es dies gegenüber den beteiligten Organisationen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium über die Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Legt eines der übrigen Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder sein Amt nieder, hat es dies gegenüber derjenigen Organisation zu erklären, die es bestellt hat und der Geschäftsstelle bekanntzugeben. Die betreffende Organisation hat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu bestellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.