Gesetze / Landesrecht Hessen / Krankenhausverordnung
KrankenhausverordnungVierter Teil
Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze
§ 11 Amtsperiode
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 27 · Stand: 01.01.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre.
(2) Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder werden für die Dauer einer Amtsperiode bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.