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HRDG

§ 22 Bußgeldvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 2 ohne Einsatzauftrag der zuständigen Zentralen Leitstelle Leistungen im Rettungsdienst erbringt,

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ohne Beauftragung Leistungen im Rettungsdienst erbringt,

3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 dem Träger des Rettungsdienstes oder den Beauftragten der Aufsichtsbehörde in Bücher oder Geschäftspapiere Einsicht nicht gewährt oder Auskünfte nicht, unrichtig oder unvollständig erteilt,

4. Bezeichnungen entgegen § 13 verwendet,

5. seinen Pflichten nach § 14 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

6. einer Rechtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist der Träger des Rettungsdienstes. Wenn der Träger des Rettungsdienstes auch als Leistungserbringer tätig ist, ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Luftrettung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege zuständig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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