Gesetze / Landesrecht Hessen / HRDG
HRDG§ 21 Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Die Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes erlässt die für das Rettungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst, im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 5 und des § 7 Abs. 4 und 6 Satz 2 auch im Einvernehmen mit der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.