Gesetze / Landesrecht Hessen / HRDG
HRDG§ 18 Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern und die Fortbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern werden durch Rechtsverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden und Zeugnissen, die staatliche Anerkennung und das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthalten.
(2) Die am Rettungsdienst teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, sich nach Maßgabe der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 26. März 2019 (HÄBL 6/2019, S. 396), zuletzt geändert am 30. November 2021 (HÄBl. 1/2022, S. 46), notfallmedizinisch ständig fortzubilden. Dazu gehört auch die zumindest jährliche Teilnahme an einer von einer deutschen Ärztekammer zertifizierten Fortbildung mit notfallmedizinischen Inhalten, beispielsweise zu Reanimationsmaßnahmen (ACLS, Megacode oder vergleichbare).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.