Gesetze / Landesrecht Hessen / HRDG

HRDG

§ 19 Qualitätssicherung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Die Träger des Rettungsdienstes stellen sicher, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden. Diese sollen unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der zu erhebenden Daten und deren Nutzung zur Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 18 →§ 20