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HRDG

§ 17 Datenschutz, Auskunftspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Abweichend von den Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), dürfen die Zentralen Leitstellen zu den in § 6 Abs. 2 genannten Zwecken erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten grundsätzlich nur für diese Zwecke weiterverarbeiten. Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1. zur weiteren Versorgung der rettungsdienstlich versorgten Personen,

2. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit die rettungsdienstlich versorgte Person nicht ihren gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,

3. zur Abrechnung der Leistungserbringer,

4. bei Einbeziehung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und des privatärztlichen Bereitschaftsdienstes,

5. zur Auswertung im Bereich der medizinischen Qualitätssicherung oder zur Prüfung im Rahmen des Beschwerdemanagements des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes,

6. zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung,

7. zur Personenauskunft bei Großschadenereignissen und Katastrophen an die zuständigen Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden

oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Bei Privatpatienten, die als Notfallpatienten versorgt wurden, kann auf eine schriftliche Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener Daten zu Abrechnungszwecken verzichtet werden.

(2) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten von den Zentralen Leitstellen übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.

(3) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet,

1. dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Rettungsdienstplanes und der Landesstatistik,

2. den beteiligten Leistungserbringern die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Betriebsführung,

3. den Leistungsträgern die erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes

zu erteilen.

Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.

(4) Die Leistungserbringer sind verpflichtet,

1. dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Bereichsplanes,

2. die erforderlichen Auskünfte zur Erfüllung der Aufgaben der Träger des Rettungsdienstes

zu erteilen.

(5) Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, dem für das Rettungswesen und dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten über das Zuweisungsverfahren von Patienten zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Zentralen Leitstellen sind verpflichtet, alle ein- und ausgehenden Fernmelde- und Funkgespräche auf Tonträger aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens drei Monate.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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