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HRDG

§ 12 Aufsicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Aufsicht des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes.

(2) Der jeweilige Träger des Rettungsdienstes kann verlangen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften des Gesetzes oder den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen widerspricht. Der Träger des Rettungsdienstes kann selbst oder durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,

2. von dem Leistungserbringer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über Beauftragungsvoraussetzungen betreffende Vorgänge verlangen; die zur Erteilung der Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke, Räume und Rettungsmittel innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten und besichtigt werden. Der Leistungserbringer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten des Trägers des Rettungsdienstes bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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