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HRDG

§ 11 Beauftragung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Wer Leistungen im Rettungsdienst erbringen will, bedarf der Beauftragung. Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt.

(2) Das Nähere zur Eignung und über die fachlichen Anforderungen an den Betrieb des Leistungserbringers, zur Vorhaltung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur fachlichen und gesundheitlichen Eignung des Fachpersonals wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Die Eignung als Leistungserbringer sollte nach objektiven und transparenten Kriterien erfolgen. Als wesentlicher Bestandteil der Eignung als Leistungserbringer soll die Fähigkeit zur Beteiligung am Katastrophenschutz sowie zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten oder Erkrankten berücksichtigt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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