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HRDG

§ 13 Schutz von Bezeichnungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 24 · Stand: 15.09.2026

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Die Bezeichnungen „Rettungsdienst“, „Notfallrettung“, „Krankentransport“, „Zentrale Leitstelle“ oder „Rettungsleitstelle“, „Rettungswache“, „Krankentransportwagen“, „Rettungstransportwagen“, „Rettungshubschrauber“, „Notarzt“, „Notarztwagen“ oder „Notarzteinsatzfahrzeug“ dürfen nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz benutzt werden. Der Träger des Rettungsdienstes kann Ausnahmen zulassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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