Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-80

§ 5 Datenschutz

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 27 · Stand: 20.11.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden.

(2) Personenbezogene Daten sind spätestens fünfzehn Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.

(3) Die bei den Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 und 3 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Sie sind spätestens nach drei Monaten zu vernichten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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