Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-80
§ 6 Verordnungsermächtigung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 27 · Stand: 20.11.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen
1. über weitere Angebote zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge und Früherkennung für Kinder sowie
2. über die Zusammensetzung und Aufgaben des Beirats nach § 3 Abs. 7
zu treffen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.