Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-80

§ 4 Mitteilungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 27 · Stand: 20.11.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 2 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Geschlecht,

4. Tag und Ort der Geburt,

5. Namen und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten,

6. Bezeichnung und Datum der Früherkennungsuntersuchung.

Die Datenübermittlung erfolgt über das vom Hessischen Kindervorsorgezentrum vorgegebene Formular, das vollständig auszufüllen und mit dem Stempel der Praxis sowie einer Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu versehen ist. Die Übermittlung erfolgt elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen für eine gesicherte Datenübermittlung geschaffen sind.

(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen, die die für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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