Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-80

§ 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 27 · Stand: 20.11.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Das Universitätsklinikum Frankfurt nimmt als Hessisches Kindervorsorgezentrum dessen Aufgaben wahr. Abweichend von § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), führt das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium die Fach- und Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum Frankfurt, soweit dieses Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt.

(2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum lädt die Personensorgeberechtigten zu den Früherkennungsuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 ein, die nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehen sind. Es stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 2 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt. Zur Vermeidung von Fehlmeldungen ist das Hessische Kindervorsorgezentrum zuvor berechtigt, sich bei den Personensorgeberechtigten, der bisher behandelnden Ärztin oder dem bisher behandelnden Arzt des jeweiligen Kindes zu informieren, ob die entsprechende Früherkennungsuntersuchung bei ihr oder bei ihm zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Die bisher behandelnde Ärztin oder der bisher behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Hessischen Kindervorsorgezentrum dies unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Information nach Satz 5 durch die Personensorgeberechtigten, haben diese zum Nachweis die schriftliche Bescheinigung der Arztpraxis vorzulegen.

(2a) Das Hessische Kindervorsorgezentrum übersendet den Personensorgeberechtigten aller in Hessen wohnhaften Jugendlichen ein Einladungsschreiben für die Jugendgesundheitsuntersuchung nach der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie in der Fassung vom 26. Juni 1998 (BAnz Nr. 159 vom 27. August 1998), zuletzt geändert am 21. Juli 2016 (BAnz. AT 12. Oktober 2016 B4), und wirkt dadurch auf die Teilnahme hin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Vorsorgeuntersuchung besteht nicht.

(3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 2 Abs. 2 und 3 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 19 in Verbindung mit § 16 sowie nach § 35 in Verbindung mit § 32 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt.

(4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin.

(5) Das Hessische Kindervorsorgezentrum wirkt fortlaufend auf die Qualität der Screeningverfahren und Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 hin und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung.

(6) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach den §§ 23 ff. auch in Verbindung mit den §§ 38 ff. der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 38 der Kinder-Richtlinien vorliegen.

(7) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt mindestens einmal jährlich zu einer Beiratssitzung ein. Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium.

(8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 3. September 2023 (GVBl. S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Novoember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4