Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-80
§ 2 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen und weitere Angebote zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 27 · Stand: 20.11.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Für alle in Hessen wohnhaften Kinder ist die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 nach Buchst. B der Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz. AT 18. August 2016 B1), zuletzt geändert am 21. März 2024 (BAnz. AT 12. Juli 2024 B3), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.
(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt I. und II. der Kinder-Richtlinie sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), bleiben unberührt.
(3) Über die in Abs. 2 genannten Untersuchungen hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare angeborene Erkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen wird durch den Beirat nach § 3 Abs. 7 oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 festgelegt.
(4) Der Anspruch versicherter Kinder auf die Durchführung des Neugeborenen-Hörscreening nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt IV. der Kinder-Richtlinie bleibt unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.