Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-80
§ 1 Ziel des Gesetzes
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 27 · Stand: 20.11.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge von Kindern und Jugendlichen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.