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HessNRSG

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 19 · Stand: 18.11.2021

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,

2. den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 zuwiderhandelt,

3. entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauch- oder Zutrittsverbots nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,

2. im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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