Gesetze / Landesrecht Hessen / HessNRSG
HessNRSG§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 19 · Stand: 18.11.2021
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. dem Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
2. den Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Rauch- oder Zutrittsverbots nach § 4 keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. im Fall von Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro,
2. im Fall von Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.