Gesetze / Landesrecht Hessen / HessNRSG
HessNRSG§ 4 Verantwortlichkeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 19 · Stand: 18.11.2021
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots nach § 1 Abs. 1 und 2, des Zutrittsverbots nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und für die Erfüllung der Hinweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse:
1. die Leitung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 bezeichneten Einrichtungen,
2. die Betreiberin oder der Betreiber der in § 1 Abs. 1 Nr. 10 und 11 sowie Abs. 2 genannten Einrichtungen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.