Gesetze / Landesrecht Hessen / HessNRSG
HessNRSG§ 3 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 19 · Stand: 18.11.2021
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Auf das Rauchverbot ist im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Räume nach § 2 Abs. 1 sind als Raucherraum im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen.
(3) Nebenräume nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 sind als Raucherraum und Gaststätten nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind als Rauchergaststätte im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen. Auf das Zutrittsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und auf geschlossene Gesellschaften nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 ist im Eingangsbereich der Gaststätte oder des vollständig abgetrennten Nebenraums gut sichtbar hinzuweisen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.