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HessNRSG

§ 3 Hinweis- und Kennzeichnungspflichten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 19 · Stand: 18.11.2021

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Auf das Rauchverbot ist im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Räume nach § 2 Abs. 1 sind als Raucherraum im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen.

(3) Nebenräume nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 sind als Raucherraum und Gaststätten nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind als Rauchergaststätte im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen. Auf das Zutrittsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und auf geschlossene Gesellschaften nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 ist im Eingangsbereich der Gaststätte oder des vollständig abgetrennten Nebenraums gut sichtbar hinzuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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