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UK-UmwVO

§ 2 Folgen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 28

(1) Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ aus den bestehenden Anstellungs-, Arbeits- und Ausbildungsverträgen bleiben durch den Formwechsel unberührt. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nicht statt.

(2) Die Rechte und Pflichten des wissenschaftlichen Personals nach § 3 Abs. 2 des UK-Gesetzes bleiben durch den Formwechsel unberührt. Dies gilt auch für die Rechte und Pflichten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten im Beamtenverhältnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des UK-Gesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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