Gesetze / Landesrecht Hessen / UK-UmwVO
UK-UmwVO§ 3 Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 28
(1) Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekanntmachung der Eintragung bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst gibt das Wirksamwerden des Formwechsels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I bekannt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.