Gesetze / Landesrecht Hessen / UK-UmwVO
UK-UmwVO§ 1 Formwechsel des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2005 Nr. 28
(1) Die nach § 1 des UK-Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“ wird in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gesellschaft) formwechselnd umgewandelt. Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam.
(2) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme des Ersten Teils des Fünften Buches anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.
(3) Für den Formwechsel gilt:
1. Die Gesellschaft führt die Firma „Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH“ und hat ihren Sitz in Gießen.
2. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500 000 Euro.
3. Das Land Hessen als alleiniger Gesellschafter und Gründer der Gesellschaft übernimmt das gesamte Stammkapital. Die Stammeinlage wird ohne Aufgeld ausgegeben. Soweit der Wert des Reinvermögens des formwechselnden Rechtsträgers den Nennbetrag der dafür ausgegebenen Stammeinlage übersteigt, wird er in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.
4. Ein Umwandlungsbericht, eine Vermögensaufstellung und eine Prüfung des Formwechsels sind nicht erforderlich.
5. Der Gesellschaftsvertrag wird vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister der Landesregierung zur Zustimmung vorgelegt. Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsanteile oder Mehrstimmrechte werden nicht gewährt.
6. In der Gesellschafterversammlung wird das Land Hessen durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst vertreten.
7. Die ersten Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer des formwechselnden Rechtsträgers werden durch gesonderten Gesellschafterbeschluss bestellt.
8. Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl eines Aufsichtsrates nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530). Für die Stimmverhältnisse im Aufsichtsrat gelten bis zu dieser Wahl die Regelungen in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsverordnung geltenden Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg“.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.