Gesetze / Landesrecht Hessen / ApproZustV
ApproZustV§ 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 01.01.2023
Die Approbationszuständigkeitsverordnung vom 28. Mai 2009 (GVBl. I S. 228)¹) wird aufgehoben.
¹) Hebt auf FFN 350-95
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.