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ApproZustV

§ 1 Zuständigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 01.01.2023

(1) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege im Gesundheitswesen ist zuständige Stelle oder Behörde nach

1. der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335),

2. der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335),

3. der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),

4. der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), geändert durch Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium die zuständige Behörde

1. nach der Approbationsordnung für Ärzte

a) für das von den Universitäten mit dem Land herzustellende Einvernehmen bei

aa) der Auswahl der Krankenhäuser für das praktische Jahr nach § 3 Abs. 2 Satz 2,

bb) der Einbeziehung geeigneter ärztlicher Praxen und anderer geeigneter Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung nach § 3 Abs. 2a Satz 1,

cc) den festzulegenden Anforderungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung in Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung nach § 4 Abs. 4,

b) für die Zulassung eines abweichenden Modellstudienganges nach § 41 Abs. 1,

2. nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker für die Durchführung von begleitenden Unterrichtsveranstaltungen oder die Benennung von geeigneten Stellen, die begleitende Unterrichtsveranstaltungen durchführen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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