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PaSV

§ 5 Auskunftspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 23 · Stand: 06.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Das Krankenhaus ist verpflichtet, auf Verlangen des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums Auskunft zu Fragen der Patientensicherheit, der Qualitätssicherung und des klinischen Risikomanagements zu erteilen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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