Gesetze / Landesrecht Hessen / PaSV
PaSV§ 4 Berichtspflichten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 23 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Das Krankenhaus übermittelt dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium mindestens einmal jährlich einen Bericht zur Patientensicherheit. Die Berichterstattung dient
1. der Information des Ministeriums über den Stand der Sicherheit der medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und
2. der Identifizierung von Themen oder Schwerpunkten zur Verbesserung der Patientensicherheit.
Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann unter Beteiligung des Landesbeirats nähere Vorgaben zu Inhalt, Umfang, Häufigkeit und Format des Berichts machen.
(2) Die Berichte sind vertraulich.
(3) Aus allen Berichten nach Abs.1 Satz 1 erstellt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium jährlich einen aggregierten und anonymisierten Gesamtbericht, der dem Landesbeirat und den Krankenhäusern zu Verfügung gestellt werden kann. Der Gesamtbericht nach Satz 1 kann Dritten zur Verfügung gestellt werden, soweit dies von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium für erforderlich gehalten wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.