Gesetze / Landesrecht Hessen / PaSV
PaSV§ 6 Übergangsvorschrift
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 23 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Die für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person soll erstmals spätestens am 5. Dezember 2027 eingesetzt worden sein.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.