Gesetze / Landesrecht Hessen / PaSV
PaSV§ 3a Arzneimitteltherapiesicherheit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 23 · Stand: 06.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Das Krankenhaus soll sicherstellen, dass in jedem Krankenhaus zur Unterstützung der oder des Patientensicherheitsbeauftragten eine für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person zur Beratung zur Verfügung steht, die über eine Approbation, einen Studienabschluss oder einen Berufsabschluss für die in § 1a Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), genannten Berufe, verfügt.
(2) Die für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person unterstützt die Patientensicherheitsbeauftragte oder den Patientensicherheitsbeauftragten insbesondere durch die Beratung des ärztlichen und pflegerischen Personals zu Fragen der sicheren und zweckmäßigen Arzneimitteltherapie. Die für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person soll im Rahmen der Beratung darauf hinwirken, dass die notwendigen Maßnahmen zur Arzneimitteltherapiesicherheit getroffen werden. Die für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortliche Person soll sich regelmäßig mit der oder dem Patientensicherheitsbeauftragten austauschen.
(3) Die Aufgabe der für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortlichen Person nach Abs. 1 und 2 kann durch die krankenhausversorgende Apotheke wahrgenommen werden, wenn dies im Vertrag nach § 14 Abs. 3 und 4 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197), geregelt ist. Bei einem Krankenhausverbund nach § 22 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 kann die Aufgabe der für Arzneimitteltherapiesicherheit verantwortlichen Person nach Abs. 1 und 2 durch Angestellte der Dachgesellschaft des Krankenhausverbundes wahrgenommen werden, wenn sie über eine Approbation, einen Studienabschluss oder einen Berufsabschluss für die in § 1a Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung genannten Berufe verfügen.
(4) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium bestellt zu seiner Beratung und Unterstützung eine Arbeitsgruppe zur Arzneimitteltherapiesicherheit. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus den Mitgliedern des Landesbeirates zusammen. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann im Einzelfall zusätzliche sachkundige Personen hinzuziehen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.